Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 01.01.2022
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen zwischen dem Ingenieurbüro ENSIBA AG und ihren Auftraggebern. Sie gelten im Bereich Hoch und Tiefbau, insbesondere für Planung, Projektierung, Gutachten, Beratung und Bauleitung. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
2. Vertragsgrundlagen
Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber in mündlicher, wie auch in schriftlicher Form zustande. Angebote bleiben 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Es gilt folgende Rangordnung bei Widersprüchen:
1. Individuell vereinbarter Vertrag / Angebot
2. Diese AGB
3. SIA-Normen (insbesondere SIA 103 und SIA 118)
4. Schweizer Recht (OR)
3. Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Änderungen oder Ergänzungen, welche keine Konkretisierungen der Offertgrundlagen darstellen, gelten als Bestellungsänderungen und werden im Regietarif nach Aufwand verrechnet.
4. Honorar
Die Vergütung erfolgt nach Angebot, Aufwand (Stundenansätze), pauschal oder gemäss Baukosten (SIA-Modell). Zusätzlich werden verrechnet:
- Spesen
- Nebenkosten (i.d.R. 4%)
- Zusatzleistungen
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen netto ohne Abzüge zahlbar.
Bei Verzug können Verzugszinsen und Mahngebühren erhoben werden.
5. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
- alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen
- notwendige Entscheide fristgerecht zu treffen
- Zugang zu Baustellen und relevanten Informationen zu gewähren
Die ENSIBA AG darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit, der vom Auftraggeber oder Dritten gelieferten Angaben verlassen.
Verzögerungen oder Mehrkosten aus fehlender Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers.
6. Koordination und Schnittstellen
Die ENSIBA AG erbringt ihre Leistungen ausschliesslich im eigenen Fachbereich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt sie keine integrale Gesamtkoordination oder Gesamtprojektverantwortung.
Die Gesamtkoordination liegt beim Auftraggeber oder einem Gesamtplaner. Schnittstellen zwischen Planern, Unternehmern und Fachdisziplinen sind durch die jeweils Verantwortlichen sicherzustellen.
Die ENSIBA AG übernimmt keine Haftung für Koordinationsfehler Dritter.
7. Plangrundlagen und Lieferfristen
Der Auftraggeber stellt sicher, dass vollständige und definitive Architektenausführungspläne
mind. 8 Wochen vor Ausführungsbeginn des jeweiligen Bauwerks resp. Bauteils vorliegen. Die ENSIBA AG liefert die projektspezifischen Unterlagen 4 Wochen nach Eingang der Grundlagen resp. nach Freigabe der Kontrollpläne.
Die Ausführungs- und Einlegepläne Dritter sind mind. 4 Wochen vor Ausführungsbeginn des jeweiligen Bauwerks resp. Bauteils der ENSIBA AG zuzustellen. Die ENSIBA AG verfügt über eine Prüf- und Koordinationsfrist von 2 Wochen. Sofern Ausführungs- und Einlegepläne Dritter Abhängigkeiten zu Materiallieferfristen oder produktionstechnischen Vorlaufzeiten enthalten, sind diese bei der Terminplanung durch den Auftraggeber bzw. die verantwortlichen Dritten entsprechend zu berücksichtigen und frühzeitig in die Planlieferfristen einzurechnen.
Verzögerungen infolge nicht berücksichtigter Liefer- oder Vorlaufzeiten gehen nicht zulasten der ENSIBA AG und berechtigen zu Terminverschiebungen sowie zusätzlicher Vergütung.
Freigegebene Unterlagen gelten als verbindliche Ausführungsgrundlage. Nachträgliche Änderungen gelten als kostenpflichtige Projektänderungen und berechtigen zu Termin- und Kostenanpassungen.
Für unvollständige oder fehlerhafte Grundlagen, die vom Auftraggeber oder Dritten geliefert wurden, übernimmt die ENSIBA AG keine Haftung.
8. Baugrund und geotechnische Grundlagen
Baugrunddaten und geologische Angaben werden durch den Bauherrn bzw. dessen Geologen geliefert. Der Baugrund gilt als naturgemäss nicht vollständig vorhersehbar. Bei ungenügenden oder nicht vorhandenen Grundlagen muss die ENSIBA AG Annahmen treffen.
Sämtliche Angaben zu Baugrundverhältnissen, insbesondere aus geologischen Berichten oder Sondierungen, erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Abweichungen zwischen den angenommenen und den tatsächlich angetroffenen Baugrundverhältnissen berechtigen zu Termin- und Kostenanpassungen und gelten als Zusatzleistungen.
Das Risiko aus unvorhersehbaren Baugrundverhältnissen trägt der Auftraggeber.
9. Projektänderungen und Zusatzleistungen
Projektänderungen sowie Zusatzleistungen aufgrund:
· geänderter Vorgaben, die keine Konkretisierung bisheriger Vorgaben entsprechen
· Behördenauflagen / Einsprachen
· unvollständiger Grundlagen
· Drittanpassungen
· Änderungen nach Freigabe
werden zusätzlich nach Regietarif verrechnet.
Termin- und Kostenfolgen von Änderungen gelten auch dann als geschuldet, wenn diese durch Behörden, Unternehmer oder Dritte verursacht werden.
10. Termine und Verzögerungen
Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als solche bestätigt wurden.
Bei Verzögerungen durch Dritte, Behörden oder höhere Gewalt verlängern sich die Fristen angemessen.
11. Abnahme, Nutzung und Rügepflicht
Der Auftraggeber hat Leistungen innert 10 Kalendertagen zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich zu melden. Unterbleibt die Rüge, gelten die Leistungen als genehmigt.
Die Nutzung oder Weiterbearbeitung gilt als konkludente Abnahme.
12. Haftung
Die ENSIBA AG erbringt ihre Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und den anwendbaren Normen. Die Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden wird nicht gehaftet.
Die Haftung ist ausgeschlossen für:
· leichte Fahrlässigkeit (soweit gesetzlich zulässig)
· indirekte Schäden
· Folgeschäden
· entgangenen Gewinn
Die Haftung ist insgesamt auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt.
Die Gesamtverantwortung für das Bauprojekt liegt beim Auftraggeber.
13. Unternehmer-, Dritt- und Bauausführungsverantwortung
Die Verantwortung für die fachgerechte Bauausführung liegt ausschliesslich beim Unternehmer.
Die ENSIBA AG haftet nicht für Leistungen von:
- Unternehmern
- Subplanern
- Lieferanten
- Behörden
14. Baustellenkontrolle und Arbeitssicherheit
Baukontrollen erfolgen ausschliesslich stichprobenartig und ersetzen keine permanente Bauüberwachung.
Die Verantwortung für Arbeitssicherheit liegt beim Unternehmer bzw. Bauherrn.
15. Kostenprognosen
Kostenschätzungen und Kostenvoranschläge sind unverbindliche Prognosen.
Eine Gewähr für die Einhaltung der effektiven Baukosten wird nicht übernommen.
16. Projektunterbruch
Bei Unterbruch, Verzögerung oder Stillstand des Projekts bleiben bereits vereinbarte Leistungen geschuldet und werden weiterhin nach Aufwand verrechnet.
17. Höhere Gewalt
Ereignisse wie Naturkatastrophen, Altlasten, Grundwasser, Krieg, behördliche Massnahmen oder vergleichbare unvorhersehbare Umstände gelten als höhere Gewalt.
Fristen verlängern sich angemessen.
Bei längerer Dauer kann der Vertrag aufgelöst werden.
Leistungen im Zusammenhang mit höherer Gewalt sind zusätzlich zu vergüten.
18. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Sämtliche Unterlagen, Pläne, Berechnungen und Daten bleiben geistiges Eigentum der ENSIBA AG. Das Nutzungsrecht entsteht erst nach vollständiger Bezahlung und ist auf das vereinbarte Projekt beschränkt.
19. Digitale Daten und BIM
Für digitale Modelle (BIM), Datenübertragungen sowie deren Weiterverwendung durch Dritte wird keine Haftung übernommen.
20. Datenschutz und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten werden gemäss dem Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) verarbeitet. Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit aller nicht öffentlichen Informationen.
21. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bleiben sämtliche Unterlagen und Arbeitsergebnisse Eigentum der ENSIBA AG.
22. Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss OR, sofern keine zwingenden Normen oder SIA-Bestimmungen abweichend gelten.
23. Vertragsbeendigung
Der Vertrag kann aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Bereits erbrachte Leistungen sind vollumfänglich zu vergüten.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist der Sitz der ENSIBA AG.